Für Imker relevant ist zunächst die Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung. In dieser Verordnung sind allgemeine Pflichten des Imkers, aber auch spezifische Maßnahmen beim Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen festgelegt.
Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung hat jeder, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde wiederum erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registriernummer (die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüssels sowie einer vierstelligen individuellen Betriebsnummer gebildet).

Bienen halten verpflichtet „Grundregeln“